Satzung und Jugendordnung
Satzung
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen: „TC Sportpark Moers-Asberg e.V.“; er hat seinen Sitz in Moers.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Moers unter der Nummer 675 eingetragen.
§ 2 Zweck
1.) Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Tennissports, vor allem im Jugendbereich. Der Verein pflegt die sportlichen Beziehungen zu anderen Vereinen, dem Tenniskreis Moers e.V., dem Tennis-Verband Niederrhein e.V., deren Mitglied er ist, und dem Deutschen Tennisbund e.V. Der Verein gibt sich zur Erfüllung seiner Aufgaben die notwendigen Ordnungen.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; ein Wirtschaftsbetrieb ist ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.) Der Verein kann im Rahmen seines Zweckes sowie der jeweils gültigen steuerlichen Vorschriften Zweckvermögen verwalten und sich an Förderkreisen, Körperschaften oder sonstigen ausgegliederten Einrichtungen, insbesondere zur Ausübung und Förderung des Turnier-Tennissports, beteiligen. Soweit hierdurch Kosten für Verein und Mitglieder nicht entstehen, entscheidet hierüber der Vorstand.
4.) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Moers, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung des Tennissports zu verwenden hat.
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
2.) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich unter Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatums und der Anschrift zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch durch den/ die gesetzlichen Vertreter/-in zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Er-klärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichten. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt ab dem Monatsersten, der auf den Zugang der Aufnahmebestätigung folgt. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und kann nur unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum 31.12. eines Jahres vorgenommen werden. Die Absendung muss spätestens am 31.10. per Einschreiben erfolgen. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Austritt auch zu einem anderen Zeitpunkt zulassen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des fälligen Beitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist. Im ersten Mahnschreiben ist auf die Folgen des Ausschlusses hinzuweisen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in erheblichem Umfang die Interessen des Vereins verletzt, z.B. durch vereinsschädigendes Verhalten. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur münd-lichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Vorstandsbeschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied beim Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Vorstandsbeschlusses Widerspruch einlegen. Der Vorstand leitet den Widerspruch zur Beratung dem Ehrenausschuss zu. Falls dieser den Widerspruch des Mitglieds als begründet erachtet, legt er dem Vorstand sein Votum zur erneuten Beratung vor. Dieser entscheidet sodann abschließend über den Ausschluss.
§ 6 Beiträge/Aufnahmegebühr/Sonderbeiträge/Umlagen
2.) Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Jahresbeiträge, der Sonderbeiträge wie auch etwa notwendiger Umlagen wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3.) Die Aufnahmegebühr ist spätestens vier Wochen nach Zugang der Aufnahmebestätigung an den Verein zu zahlen. Anderenfalls kann der Vorstand die Aufnahme widerrufen. Beim Wechsel von einer passiven zur aktiven Mitglied sowie beim Wiedereintritt ausgetretener Mitglieder ist die Zahlung der Aufnahmegebühr fällig. Dies gilt nicht für Personen, die in einer durchgängigen Mitgliedschaft schon einmal aktives Mitglied waren. Soweit Jugendliche gemeinsam mit deren Eltern oder Elternteilen Mitglieder werden, ermäßigt sich die Gesamtaufnahmegebühr um zwei Jugendjahresbeiträge des eintretenden Jugendlichen.
4.) In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand die Aufnahmegebühr erlassen oder ermäßigen. Außerdem kann der Vorstand aus wirtschaftlichen und/oder vereinspolitischen Gründen zeitlich begrenzte ermäßigte Mitgliedsbeiträge (z.B. „Schnupperbeiträge“) festsetzen.
5.) Die Beiträge sind am 1.2. und 1.8. eines jeden Jahres je zur Hälfte fällig und werden durch Bankeinzug erhoben. Bei jährlicher Zahlung am 1.2. wird ein Nachlass von 2 % gewährt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand abweichende Zahlungsweisen bewilligen. Jugendliche zahlen einen ermäßigten Beitrag bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie volljährig werden. Volljährigen Schülern, Studenten, Wehrpflichtigen und Auszubildenden wird auf Antrag für die Dauer der Ausbildungszeit ein ermäßigter Beitrag gewährt. Der entsprechende Ausbildungsnachweis ist dem Verein unaufgefordert spätestens bis zum 15.4. des neuen Jahres vorzulegen. Die Ausbildungszeit muss mindestens bis zum 30.6. des nächsten Jahres bestehen. Nach Ende der Ausbildungszeit wird der Beitrag für aktive Mitglieder mit dem darauffolgenden Monat fällig. Familien, Eheleuten und Mitgliedern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird ein ermäßigter Beitrag gewährt, wenn beide Partner am 1.1. des jeweiligen Jahres aktive Mitglieder sind. Auf gemeinsamen, jährlich zu wiederholenden Antrag gilt dasselbe für Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Über die Ermäßigung für Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Leistung aller Beiträge und Umlagen befreit. Bei Beitragsrückständen ergeht eine schriftliche Mahnung. Es wird eine Mahngebühr von € 6,– erhoben. Wird der ersten Mahnung nicht innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist Folge geleistet, erfolgt eine zweite Mahnung mittels eingeschriebenem Brief unter Androhung von Zwangsmaßnahmen. Es wird eine Mahngebühr von € 12,– erhoben. Wird der zweiten Mahnung nicht innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist Folge geleistet, wird die Beitragsforderung zwangsweise beigetrieben. Entstehende Fremdkosten gehen zu Lasten des säumigen Mitglieds.
6.) Nach den gesetzlichen Bestimmungen haben ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins; auch Beiträge und Umlagen werden nicht erstattet.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind dazu verpflichtet, die Satzung, die Ordnungen sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des Vereins einzuhalten. Sie haben das Ansehen des Vereins zu fördern und sich allen Handlungen zu enthalten, die geeignet wären, den Verein zu schädigen. Mitglieder, die dem Verein Schaden zufügen, haften nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Jugendlichen haftet der gesetzliche Vertreter.
Die Rechte und Pflichten der jugendlichen Mitglieder richten sich nach der Jugendordnung.
§ 8 Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
2.) Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes beschließt.
3.) Die Mitgliederversammlung übt das ihr nach der Satzung zustehende Wahlrecht aus. Auf Antrag von mehr als neun stimmberechtigten Mitgliedern muss geheim abgestimmt werden.
4.) Aktive, passive und Ehrenmitglieder besitzen uneingeschränktes Stimmrecht. Zu Ämtern können aktive und passive Mitglieder gewählt werden.
5.) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr. Sie genehmigt den vom Kassierer aufgestellten und vom Vorstand beratenen Haushaltsplan.
6.) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Satzung, die Ordnungen und die ihr durch Satzung und Ordnungen übertragenen Aufgaben.
7.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) aufgrund eines schriftlich unter Angabe des Gegenstandes und der Gründe gestellten An-trages von mindestens 50 stimmberechtigten Mitgliedern.
8.) Zu jeder Mitgliederversammlung ist mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Der Termin der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mindestens zwei Monate vor dem Zusammentritt der Versammlung schriftlich anzukündigen mit der Aufforderung, bis zu einem vom Vorstand festzusetzenden Zeitpunkt Anträge einzureichen. Diese sowie die Anträge des Vorstandes sind den Mitgliedern nach Ablauf dieser Frist unverzüglich mitzuteilen. Anträge die bis zum 31.01. eines Jahres beim Vorstand eingehen, sind in jedem Fall rechtzeitig. Verspätet eingegangene sowie erst in der Versammlung selbst gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit als „dringlich“ anerkannt werden.
Anträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind als Dringlichkeitsanträge unzulässig.
9.) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig; dies gilt nicht im Fall des § 15.
10.) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht andere Bestimmungen eine qualifizierte Mehrheit erfordern.
11.) Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
12.) Ergibt eine Abstimmung, bei der einfache Stimmenmehrheit entscheidet, Stimmengleichheit, so ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet nach einem zweiten Wahlgang mit Stimmengleichheit das Los.
13.) Mitglieder, die sich bei Abstimmungen und Wahlen der Stimme enthalten, sind als nicht anwesende Mitglieder zu zählen.
14.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 10 Vorstand
a) dem/der ersten Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Geschäftsführer/-in
d) dem/der Kassenwart/-in
e) dem/der Sportwart/-in
f) dem/der Breitensportreferenten/-in
g) dem/der Vorsitzenden des Jugendausschusses
h) dem/der technischen Leiter/-in
i) einem mit der Unterstützung des Geschäftsführers und der Schriftführung beauftragten Vorstandsmitglied
j) einem mit der Öffentlichkeitsarbeit beauftragten Vorstandsmitglied
2.) Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einer der beiden mit dem Geschäftsführer oder dem Kassierer, jeweils gemeinsam.
3.) Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme des Vorsitzenden des Jugendausschusses von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Wahl und Wiederwahl des Vorsitzenden des Jugendausschusses vollziehen sich nach der Jugendordnung. Es bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
4.) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so übernimmt der Vorsitzende die Aufgaben des Ausgeschiedenen; er kann sie einem Vorstandsmitglied kommissarisch übertragen.
5.) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und ist für die satzungsgemäße und ordnungsgemäße Leitung des Vereins verantwortlich.
6.) Der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, kann von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern um die Einberufung einer Vorstandssitzung ersucht werden; dieser Bitte ist unverzüglich nachzukommen.
7.) Der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzungen mit einer Wochenfrist ein, bestimmt die Tagesordnung und führt die Sitzung.
8.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder anwesend sind.
9.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
10.) Über die Beschlüsse des Vorstandes wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom Vorstand zu genehmigen ist.
11.) Der Ehrenvorsitzende erhält Einladungen zu und Protokolle von allen Vorstandssitzungen. Er kann daran mit beratender Stimme teilnehmen.
12.) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Interesse des Vereins entstehen, werden erstattet.
§ 12 Ausschüsse
2.) Der Ehrenausschuss besteht aus drei von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden Mitgliedern, die weder dem Vorstand noch einem anderen Ausschuss angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenausschuss ist zuständig für die Anerkennung von besonderen Leistungen sowie die Ahndung von Verstößen der Mitglieder gegen die Satzung und die satzungsgemäß erlassenen Ordnungen, gegen den sportlichen Anstand sowie gegen die Ehre und das Ansehen anderer Mitglieder, sofern nicht der Vorstand oder die Mitgliederversammlung zuständig ist. Die Verfahrensweise regeln die vom Ehrenausschuss aufgestellten und von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Ordnungen.
3.) Ausschüsse für Angelegenheiten, deren Durchführung von der Genehmigung der Mitgliederversammlung abhängig ist, sind von ihr zu wählen; im Übrigen setzt der Vorstand Ausschüsse ein.
§ 13 Kassenprüfer
2.) Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem Ausschuss des Vereins angehören.
3.) Die Kassenprüfer haben das Recht der jederzeitigen Einsichtnahme in die Kassenführung. Sie haben der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Abschlussprüfung vorzulegen.
§ 14 Haftung
§ 15 Auflösung
2.) Die Auflösung muss mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 9 Nr. 13 findet keine Anwendung.
Fassung Jahreshauptversammlung 27.03.2009
Jugendordnung
§ 1 Name und Mitgliedschaft
- ) Mitglieder der „Jugendabteilung des TC Sportpark Moers-Asberg e.V.“ sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen, die am 1.1. eines Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- ) Mitglieder der Jugendabteilung sind ebenso ihre gewählten und berufenen Mitarbeiter.
§ 2 Aufgaben
- ) Die Jugendabteilung des TC Sportpark Moers-Asberg e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
- ) Unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates sind von der Jugendabteilung des TC Sportpark Moers-Asberg e.V. insbesondere folgende Auf-gaben wahrzunehmen:
a) Förderung des Tennissports als Teil der Jugendarbeit,
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur Erhaltung und Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit,
c) die kritische Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft,
d) Entwicklung neuer Formen des Sportes und zeitgemäßer Gesellung,
e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen,
f) Pflege und Förderung der internationalen Verständigung.
§ 3 Organe
- die Vereinsjugendtage,
- der Vereinsjugendausschuss.
§ 4 Vereinsjugendtage
- Die Vereinsjugendtage bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung und sind das oberste Organ der Jugend des TC Sportpark Moers-Asberg e.V.
- Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeiten des Vereinsjugendausschusses
b) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses,
c) Beratung der Jahresrechnung und des Haushaltsplans der Jugendabeilung des TC Sportpark Moers-Asberg e.V.,
d) Entlastung des Vereinsjugendausschusses,
e) Wahl des Vereinsjugendausschusses,
f) Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen, zu denen der Verein Delegationsrecht hat,
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Der ordentliche Vereinsjugendtag findet einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres und vor der Jahreshauptversammlung statt. Er wird 2 Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. vorliegenden Anträge schriftlich einberufen. Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit mehr als der Hälfte der Stimmen des Vereinsjugendausschusses gefassten Beschlusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von 2 Wochen mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen stattfinden.
- Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn mehr als die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
- Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die stimmberechtigten Mitglieder haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§ 5 Vereinsjugendausschuss
- Der Vereinsjugendausschuss setzt sich zusammen aus:
dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, einem für den Sportbetrieb der Jugendlichen verantwortlichen Beisitzer, einem für die Kassengeschäfte der Jugendabteilung verantwortlichen Beisitzer, dem Schriftführer. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Vorsitzende ist Mitglied des Vereinsvorstandes.
- Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden vom Vereinsjugendtag auf die Dauer der Wahlzeit des Vereinsvorstandes gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
- In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
- Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Sie sind öffentlich. Werden Gegenstände beraten, die in ihrem Wesen nach vertraulich behandelt werden müssen, so ist die Öffentlichkeit nicht zugelassen. Hierüber entscheidet der Vorstand des Jugendausschusses. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.