Liebe Mitglieder,

aus gegebenem Anlass möchten wir die Chance nutzen uns bei allen zu bedanken, die die Verhaltensregelungen ernst nehmen und umsetzt. Die Erfahrungen der letzten Wochen zeigt, dass dies auf einen Großteil der Mitglieder zutrifft. Im gleichen Zug müssen wir aber leider auch feststellen, dass einige Mitglieder Schwierigkeiten mit der Umsetzung der Verhaltensregelungen haben oder diese Bewusst missachten.
Durch dieses Fehlverhalten wird der Spielbetrieb und die Existenz unseres Clubwirts maßgeblich gefährdet. Das Ordnungsamt ist nach wie vor im Dauereinsatz und kontrolliert die umliegenden Gaststätten, Vereine und öffentlichen Einrichtungen. Um einer Schließung der Clubanlage durch das Ordnungsamt vorzubeugen, appellieren wir an alle Mitglieder, die Verhaltensregelungen einzuhalten und das Verhalten an die Gegebenheiten anzupassen und rücksichtsvoll miteinander umzugehen.

Wir möchten noch einmal auf folgende Regeln hinweisen:
1. Es gelten die Regelungen aus der Coronaschutzverordnung (kurz: CoronaSchVO)
2. Aufgrund der zahlreichen Engstellen auf dem Vereinsgelände, der Terrasse, der Gaststätte und der Sanitärräume gilt auf der gesamten Clubanlage (Innen- und Außenbereich) die Maskenpflicht. Ausgeschlossen von der Maskenpflicht sind die Tennisplätze sowie das Sitzen an einem Tisch im Gastronomiebereich.
3. Den Hinweisen durch Vorstandsmitglieder, Corona-Beauftrage oder dem Clubwirt ist Folge zu leisten.
4. Für die Buchung eines Tennisplatzes ist die zusätzliche Eintragung in das Buchungsbuch zur Nachverfolgung von Infektionsketten verpflichtend!

Sollten die Regeln nicht eingehalten werden, ist jederzeit eine Schließung der Platzanlage und des Clubhauses durch das ansässige Ordnungsamt möglich. Dies gilt es zu verhindern!
Bei Regelverstoß behält sich der Vorstand vor, ein Spiel- und Betretungsverbot der Platzanlage auszusprechen.

Im Folgenden haben wir die wichtigsten Regelungen aus der CoronaSchVO sowie der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW (Stand 19.05.2020) zusammengefasst.
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Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-20_fassung_coronaschvo_ab_21.05.2020_lesefassung.pdf

§1 Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.
(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich um
1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
2. Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,
3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
4. […] handelt.

§2 Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung
(1) Außerhalb der nach §1 zulässigen Gruppen ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
(3) Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden, Nutzer und Patienten sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 verpflichtet
6. bei der Abholung von Speisen in gastronomischen Einrichtungen,
9. in Warteschlangen vor den vorgenannten Einrichtungen.

§ 14 Gastronomie
(1) Beim Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen,[
] sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Am selben Tisch dürfen gemeinsam nur Personen sitzen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.).

Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW (Stand 19.05.2020)

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/200515_anlage_hygiene-_und_infektionsschutzstandards_zur_coronaschvo_ab_16.05.2020.pdf

I. Gastronomie (Innen- und Außengastronomie)
1. Der gemeinsame Besuch von Gaststätten und die gemeinsame Nutzung eines Tisches ist nur den Personen gestattet, die nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
2. Reservierungen sollten soweit möglich genutzt werden, um einen Rückstau von Gästen in Wartebereichen zu vermeiden. Gästen muss ein Platz zugewiesen werden (Sitzplatzpflicht).
3. Gäste sowie Beschäftigte mit Symptomen einer Atemwegsinfektion, ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich.
4. Gäste müssen sich nach Betreten der Gastronomie (Innen- und Außengastronomie) die Hände waschen bzw. bei Bedarf desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Kundenkontaktdaten der Gäste sowie Zeiträume des Aufenthaltes in der Innen- und Außengastronomie sind für jede Tischgruppe mittels einfacher, auf den Tischen ausliegender Listen (einschließlich Einverständniserklärung zur Datenerhebung) zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu erheben und durch die Inhaberin/den Inhaber, unter Wahrung der Vertraulichkeit, gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten.
5. Tische sind so anzuordnen, dass zwischen den Tischen mindestens 1,5 m Abstand (gemessen ab Tischkante bzw. den zwischen zwei Tischen liegenden Sitzplätzen) vorliegt. Ausnahme: bauliche Abtrennung zwischen den Tischen, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert.
bei Sitzbereichen in Nähe von Arbeitsplätzen (Theke etc.) ein 1,5 m Abstand zu den Bewegungsräumen des Personals eingehalten wird. Unmittelbar vor der Theke sind Sitzplätze nur mit zusätzlichen Barrieren zulässig (z. B. Plexiglas wie im Einzelhandel).
6. Gänge zum Ein-/Ausgang, zur Küche, zu Toiletten etc. müssen eine Durchgangsbreite haben, mit der beim Durchgehen die Einhaltung des 1,5 m Abstandes zu den an den Tischen sitzenden Personen grundsätzlich eingehalten werden kann. Auf gesonderte Vorgaben zur Breite der Gänge kann verzichtet werden, wenn für die Innenbereiche der Gastronomie das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung immer dann angeordnet wird, wenn die Kundinnen und Kunden nicht an ihrem Tisch sitzen. []
7.-17. []
Die Umsetzung der vorstehenden Vorgaben erfordert ein gemeinsames Zusammenwirken aller Beteiligten. Das kann sowohl eine Anpassung der Personalstärke wie auch eine größere Geduld der Gäste für die zusätzlichen Arbeitsschritte erfordern.
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Des Weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass ab dem 21.05.2020 das Doppelspiel erlaubt ist.

Wir wünschen allen Mitgliedern weiterhin alles Gute und Gesundheit.
Euer Vorstand

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